Die Decksaison beginnt am 2. Januar und endet am 1. August. Hengstbesichtigung ist jederzeit möglich, eine vorherige Terminabsprache ist wünschenswert. Es gelten die Deckbedingungen des jeweiligen Verbandes. Wichtig: Bitte um sofortige Vorlage der Deckscheine! Bei Nichtvorlage bis zum 20.09. wird eine Nachmeldegebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben. Die Samenversandnachweise sind schnellstmöglichst zurückzusenden oder zurückzufaxen.
Sollte ein Hengst im Laufe der Decksaison aus besonderen Gründen (Überlastung, Turniereinsatz, Hengstleistungsprüfung, Krankheit usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann - wenn möglich - TG-Samen eingesetzt, auf eine spätere Rosse verwiesen oder auf Wunsch ein anderer Hengst der Station genutzt werden. Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht nicht.
Stuten, die nach dem 1. Juli des letzten Jahres erstmalig besamt und nicht tragend wurden, erhalten in 2013 einen Erlass der 1. Rate für den im Vorjahr genutzten Hengst. Diese Ermäßigung ist nicht auf andere Stuten oder Stutenbesitzer übertragbar.
Unser Rabattsystem für Sie:
Die Decktaxe wird unterteilt in zwei Raten, eine Besamungsgrundpauschale und eine Trächtigkeitspauschale. Die Besamungsgrundpauschale beträgt bei allen Hengsten (ausgenommen hiervon sind die Ponyhengste) 300,00 Euro. Fällig ist diese Besamungspauschale bei der ersten Besamung der Stute. Auf diese Pauschale werden keine Rabatte gegeben und auch keine Gutschriften angerechnet.
Die zweite Rate, die Trächtigkeitspauschale für den jeweiligen Hengst (ist bei jedem Hengst angegeben) wird fällig nach 70 Tagen Trächtigkeit. Rabatte und Gutschriften werden auf die Trächtigkeitspauschale angerechnet. Zum Erlaß der Trächtigkeitspauschale ist eine Nicht-Trächtigkeitsbescheinigung des Tierarztes erforderlich (Angabe der Lebensnummer der Stute). Ab der 2. Stute gewähren wir einen Rabatt von 100,00 Euro auf die Trächtigkeitspauschale. Bei Stuten, die auf anderen Stationen im Vorjahr besamt worden und nicht tragend sind, gewähren wir einen Rabatt von 30 % auf die Trächtigkeitspauschale. Das Deckgeld beinhaltet einen Umsatzsteuersatz von 7 %. Bei einer Mehrwertsteuererhöhung behalten wir uns vor, den Umsatzsteuerbetrag anzupassen.
Für Bestellungen aus dem Ausland fällt eine Gebühr für die Erstellung der EU-Zertifikate an. Diese wird dann gesondert in Rechnung gestellt. Auslandsbestellungen können nur erfüllt werden, wenn das Deckgeld im voraus komplett bezahlt ist (inkl. Trächtigkeitspauschale). Diese Trächtigkeitspauschale wird dann im nächsten Jahr angerechnet.
TG Besamungen
Für Hengste unserer Station, von denen TG-Sperma zur Verfügung steht, gibt es eine sogenannte TG-Besamungstaxe. Die TG-Besamungstaxe ist vor Versand des Samens zu entrichten einschließlich Kosten für den Versand, TG-Container (Pfand, wird bei Rücksendung gutgeschrieben) und einer Handlingspauschale für Stickstoff und Zertifikate. Die Abgabe von Tiefgefriersperma zur Besamung ist aus rechtlichen Gründen nur an anerkannte Pferdebesamungsstationen, resp. Tierkliniken möglich. Die TG-Besamungstaxe ist in jedem Fall fällig, es besteht kein Anspruch auf Gutschrift bei Nichtträchtigkeit. Bei Nachbestellung von TG für diesselbe Stute wird ein Rabatt von 100 Euro auf die jeweilige TG-Besamungstaxe gewährt. Der TG-Samen ist ausschließlich für die ausgewiesene Stute. Bei Splittung der Portion und Verteilung auf andere Stuten wird ein erneutes Deckgeld fällig. Ein Weiterverkauf von TG-Samen ist grundsätzlich verboten.
Für die Unterstellung der Stuten stehen Boxen bzw. Weiden zur Verfügung. Der Tagessatz für Stuten beträgt 10 Euro, für Stute und Fohlen 12 Euro. Die Unterstellung erfolgt auf Gefahr des Eigentümers.
Der Züchter erklärt sich damit einverstanden, dass bei Bedarf ein Fachtierarzt (Tierärztliche Praxis für Pferde Am Dobrock, Stationstierarzt Dr. Karsten Schreiber) in seinem Namen und auf seine Rechnung hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dieses für erforderlich hält. Die Kosten werden dem Züchter durch den Tierarzt direkt in Rechnung gestellt.
Die Hengststation haftet für Schäden, Krankheit oder Verletzungen von Menschen, Tieren sowie Transportmitteln oder sonstigem nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Das Transportrisiko des Spermas geht ab Abholung bzw. Absendung von der Station auf den Züchter über.
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird der Sitz des Hengsthalters vereinbart, soweit dies rechtlich zulässig ist.